Flossen und ähnlichen Fahrzeugen
Das Segeln mit Flossen und ähnlichen Fahrzeugen ist nicht auf allen Strecken im Gudenåsystem erlaubt - und das Segeln setzt immer eine kommunale Bewilligung voraus
Die Vorschriften der Richtlinie nr. 146 vom 24. Februar 2016 über das nicht-gewerbliche Segeln und anderem Verkehr auf dem Gudenå mit Seitenwasserläufen und Seen von Tørring nach Randers legt fest im § 4, stk. 3, dass:
Das Segeln mit Flossen und anderen ähnlichen Fahrzeugen nur mit einer Bewilling der kommunalen Behörde erlaubt ist.
Das heisst, wenn Sie mit einem Floss (ungeachtet ob es sich um ein motorisiertes oder nicht-motorisiertes Floss handelt) müssen Sie eine kommunale Bewilligung haben. Kontaktieren Sie die Technische Verwaltung in der Kommune, wo Sie Zu Segeln beginnen wollen und informieren Sie sich, wie dass Sie eine Bewilligung erhalten. Bitte beachten Sie eine Sachbearbeitungszeit und eine 4 wöchige Hörungsperiode.
Andere Fahrzeuge als Flosse können ebenso eine spezielle Bewilling benötigen